und die dritte Person, weshalb er sie ohne Weiteres gegenüber der Polizei identifizieren konnte. So konnte er auch angeben, dass der Beschuldigte vor dem Vorfall einige Zeit in Frankreich war, was mit dessen Aussagen übereinstimmt. Weiter konnte er sowohl zum zeitlichen als auch zum örtlichen Ablauf detaillierte und differenzierte Angaben machen. Zudem konnte er – soweit seine Sicht nicht durch den Reizstoffspray eingeschränkt war – auch sagen, wer was gemacht hat. Er aggravierte nicht und gab an, wenn er etwas nicht wusste.