Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit ihm Kontakt aufgenommen habe, antwortete er dann zunächst mit: «Ich möchte nicht antworten» (pag. 1891, Z. 38 f.), und verneinte schliesslich die wiederholte Nachfrage nach einer Kontaktaufnahme (pag. 1892, Z. 1 ff.). Insgesamt machte der Privatkläger insbesondere in seiner ersten und zweiten Einvernahme detaillierte und konstante Aussagen. Er kannte den Beschuldigten, D.________ und die dritte Person, weshalb er sie ohne Weiteres gegenüber der Polizei identifizieren konnte.