Der Kammer fiel denn auch auf, dass der Privatkläger – welcher vorab um Konfrontationsvermeidung ersuchte – anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme unter Druck stand. Schon zu Beginn der Einvernahme führte er aus, dass er nicht lange machen und nicht über das Verfahren reden möchte (pag. 1885, Z. 30). Er habe schlechte Erinnerungen (pag. 1891, Z. 31). Er bestätige seine Aussagen und möchte den Saal so schnell wie möglich verlassen (pag. 1885, Z. 35). Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit ihm Kontakt aufgenommen habe, antwortete er dann zunächst mit: «Ich möchte nicht antworten» (pag.