31 Auch wenn es sich hierbei um eine Abweichung handelt, vermag diese die sonst glaubhaften Aussagen des Privatklägers nicht in Frage zu stellen, dies nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass er betreffend die ihm zugefügten Schläge klar sagte, wenn er nicht wusste, von wem diese konkret gekommen sind. Der Kammer fiel denn auch auf, dass der Privatkläger – welcher vorab um Konfrontationsvermeidung ersuchte – anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme unter Druck stand.