1888, Z. 32 f.). Im Gegensatz zu seiner früheren Aussage, wonach er lediglich vermute, der Beschuldigte habe E.________ geschlagen, führte der Privatkläger nunmehr aus, er habe gesehen – zwischendurch habe er die Augen öffnen können – dass der Beschuldigte E.________ geschlagen habe (pag. 1889, Z. 31 ff.).