Auch anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Privatkläger offen, wenn er sich bei etwas nicht sicher war. Er wiederholte, dass er von zwei Personen, D.________ und A.________, geschlagen worden sei (pag. 1886, Z. 7 ff.). Er könne aber nicht sagen, welcher der beiden ihn auf das Auge geschlagen habe (pag. 1886, Z. 21 f.). Er wisse nicht, wie das mit dem Pfefferspray passiert sei, er habe danach nichts mehr gesehen (pag. 1887, Z. 25). Er habe die Schläge nur gespürt und könne nicht sagen von was (pag. 1887, Z. 34 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihn mit den Füssen gegen den Kopf getreten habe, gab er an, vielleicht, er habe nichts mehr gesehen (pag. 1888, Z. 32 f.).