Auch in dieser Einvernahme gab er aber an, wenn er etwas nicht wusste. So konnte er sich nicht daran erinnern, ob er nebst den Fusstritten an den Kopf und ins Gesicht auch Fusstritte gegen den Körper erhalten habe (pag. 540, Z. 161 ff.). Auch habe er nicht gesehen, wer E.________ geschlagen habe (pag. 539, Z. 148). Wer ihn mit der Faust ins Auge geschlagen hat, habe er nicht gesehen (pag. 540, Z. 178 ff.). Im Gegensatz zur letzten Einvernahme konnte er sich nicht daran erinnern, ob der Beschuldigte und D.________ etwas gesagt hätten (pag. 541, Z. 187 ff.). Er sei den Abhang und dann auf die Strasse hinuntergestürzt.