30 halte sich in V.________ in Frankreich auf. Der Privatkläger solle ihn dort aufsuchen, damit sich der Beschuldigte bei ihm entschuldigen könne (pag. 531, Z. 405 ff.). In seiner Einvernahme vom 21. April 2022 machte der Privatkläger weniger detaillierte Aussagen und es musste immer wieder nachgefragt werden (pag. 539 f.). Offenbar gestaltete sich die Einvernahme mit ihm aufgrund der Übersetzung und weil er nicht ganze Sätze machte als schwierig (pag. 543, Z. 277 ff.). Auch in dieser Einvernahme gab er aber an, wenn er etwas nicht wusste.