Insofern handelt es sich hierbei nicht um einen Widerspruch. Zeitlich konnte er differenziert angaben, dass der Schlag mit der Spraydose zu Beginn der Auseinandersetzung, als er am Boden gekniet sei, erfolgt sei (pag. 526, Z. 187 ff.). Die Verletzung am linken Auge sei nach dem Hinunterfallen auf die Strasse, als er wieder nach oben gegangen sei und sich auf dem Gehweg befunden habe, passiert (pag. 525, Z. 105 f.; pag. 527, Z. 231 ff.). Als Nebensächlichkeit gab er an, dass die beiden während der Schlägerei geschrien hätten, er aber nicht wisse, was geschrien worden sei, da er mit sich selber beschäftigt gewesen sei (pag. 528, Z. 274 ff.).