aufhin sei er wieder nach oben gegangen. Nur er sei auf die Strasse hinuntergefallen (pag. 524, Z. 75 ff.). Auch hier differenzierte er in seinen Aussagen, indem er auf die Frage, ob er hinuntergestossen worden oder hinuntergefallen sei, angab, es sei während dem «schlegle» passiert. Er habe zu dem Zeitpunkt auch nicht so viel gesehen (pag. 525 Z. 94 ff.). Der Privatkläger hat zwar erst anlässlich seiner dritten Einvernahme davon gesprochen, dass er auf die Strasse gefallen sei, er wurde aber auch erst zu diesem Zeitpunkt näher zum Ort des Geschehens befragt. Insofern handelt es sich hierbei nicht um einen Widerspruch.