515, Z. 103 ff.). Zum Beschuldigten konnte er sagen, dass dieser in der Schweiz gewesen, danach nach Frankreich ausgereist und nun wieder in die Schweiz zurückgekommen sei (pag. 516, Z. 151 ff.). Damit macht er diesbezüglich deckungsgleiche Aussagen wie der Beschuldigte (pag. 628, Z. 103 ff.; pag. 646, Z. 344 ff.). In der dritten Einvernahme vom 27. Januar 2022 bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Angaben. Er gab wiederum an, dass die Gruppe um den Beschuldigten aus insgesamt drei Personen bestanden habe, dass er sich normal mit D.________ und «W.________» unterhalten habe und dass der Beschuldigte ihm danach mit dem Spray gedroht und ihm ins Gesicht gesprayt habe (pag.