Auch in dieser Einvernahme gab er an, wenn er etwas nicht gesehen hat. So erklärte er, dass er nicht wisse, was passiert sei, nachdem er mit der Flasche verletzt worden sei, da er nichts mehr gesehen habe (pag. 515, Z. 73 ff.). Er wisse nicht, ob ausser dem Pfefferspray und der Bierflasche weitere Gegenstände benutzt worden seien, da er dies nicht gesehen habe (pag. 515, Z. 99 ff.). Zum Beginn der Auseinandersetzung konnte er detailliert und mit Nebensächlichkeiten angeben, dass D.________ ihn gegrüsst und der Beschuldigte zunächst noch telefoniert habe. Danach sei der Beschuldigte zu ihm gekommen und habe ihm mit dem Spray ins Gesicht gesprüht (pag. 515, Z. 103 ff.).