516, Z. 110 ff.). Er bezeichnete weiterhin den Beschuldigten als denjenigen, der ihn mit dem Pfefferspray besprüht und – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – später mit der Unterseite des Pfeffersprays ins Gesicht geschlagen habe (pag. 515, Z. 77 ff.). Er konnte auch in dieser Einvernahme differenzieren, dass ihm D.________ den Ellbogen gebrochen habe und dass ihm mittels Fusstritten ins Gesicht / in den Kopf getreten worden sei. Er zeigte dabei auch, wohin er getreten worden sei (rechte Gesichtshälfte bzw. Ohr und linke Oberlippe, auf welchen Schrammen sichtbar waren; pag. 515, Z. 67 ff.). Auch in dieser Einvernahme gab er an, wenn er etwas nicht gesehen hat.