Der Privatkläger griff den Beschuldigten und D.________ insofern an, als er angab, diese beiden wollten den Vorplatz der O.________ kontrollieren. Diese hätten am 13. November 2021 einen Mann aus Algerien mit einer Bierflasche niedergeschlagen (pag. 503, Z. 247 ff.). Der Privatkläger blieb auch in der nachfolgenden Einvernahme vom 15. November 2021 bei seinen Aussagen, wonach der Beschuldigte, Spitzname T.________ (pag. 517, Z. 167 f.), und D.________ ihn verletzt hätten (pag. 514, Z. 52 ff.). Die dritte Person mit Übernamen «W.________» habe nichts gemacht (pag. 516, Z. 110 ff.).