502, Z. 221 f.). Ihm sei mit dem Fuss ins Gesicht getreten worden. Wie oft, könne er aber nicht sagen (pag. 505, Z. 366 ff.). Hätte der Privatkläger den Beschuldigten und D.________ zu Unrecht belasten wollen, hätte er kaum solche Erinnerungslücken eingestanden und nicht offengelegt, wenn er etwas nicht selber gesehen hat bzw. sich nicht sicher war. Der Privatkläger gab zunächst an, er habe nur akustisch gehört, wie E.________ geschlagen worden sei (pag. 504, Z. 306 f.). Wes-