Der Privatkläger wies aber auch darauf hin, wenn er etwas (mehr) nicht wusste. So sagte er etwa auch aus, dass er nicht wisse, wer ihn festgehalten habe, da er nichts mehr gesehen habe (pag. 501, Z. 115 f.). Er wisse zwar, dass D.________ bei der Begrüssung eine Bierflasche in der Hand gehabt habe, ob dieser auch damit geschlagen habe, wisse er aber nicht, da er nicht gut habe sehen können (pag. 500, Z. 120 ff.). Später gab er jedoch an, D.________ habe ihn mit der Bierflasche geschlagen (pag. 502, Z. 206 f.). Er habe das Gefühl gehabt, dass ihm mit der Flasche einmal gegen das Auge geschlagen worden sei, er habe dies aber nicht sehen können (pag. 502, Z. 221 f.).