501 f., Z. 195 ff.). Weiter konnte er differenziert und mit Nebensächlichkeiten untermalt angeben, wie er sich nach dem Ansprayen mit dem Pfefferspray verhalten habe (nichts mehr gesehen, auf dem Boden gekniet und sein Gesicht mit den Händen bedeckt), wie mit der Unterseite des Pfeffersprays in sein Gesicht geschlagen worden sei und wie er am linken Arm festgehalten worden sei, so dass «der andere» ihn ins Gesicht habe schlagen können (pag. 499 f., Z. 102 ff.; pag. 502, Z. 201 f.). Er gab an, dass D.________ ihn gehalten und der Beschuldigte ihm eine Kopfnuss ins Gesicht gegeben habe (pag. 505, Z. 370 ff.). Der Privatkläger wies aber auch darauf hin, wenn er etwas (mehr) nicht wusste.