Der Privatkläger konnte konkret angeben, wer den Pfefferspray eingesetzt und dass es sich dabei um einen grossen Spray gehandelt habe. Dabei konnte er detailliert und mit Nebensächlichkeiten erklären, dass der Beschuldigte zunächst nur den Spray gezeigt und den Einsatz angedroht habe, diesen aber noch nicht eingesetzt habe, sondern ein paar Schritte weiter weggegangen sei. Danach habe der Beschuldigte erst aus einer Distanz von 1.5m mit dem Spray gegen sein Gesicht gesprayt und sie alle getroffen (pag. 499, Z. 98 ff.; pag. 501, Z. 183 ff.; pag. 501 f., Z. 195 ff.).