27 könne nur dort abgestellt werden, wo diese durch objektive Beweismittel oder andere Aussagen gestützt würden, sondern sie sind anhand der gängigen Kriterien zu analysieren. Dasselbe gilt auch für die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, wo der Privatkläger angab, den Übersetzer zu verstehen (pag. 1885, Z. 15 f.). Dieser musste in der Folge zwar teilweise nachfragen, da der Privatkläger nicht deutlich gesprochen habe, darüberhinausgehende Schwierigkeiten gab es indessen nicht.