497 ff.), dann dauerte diese von 11.05 Uhr bis 14.23 Uhr (also ca. 3.5 Stunden) und fand im Spital statt. In dieser Einvernahme machte der Privatkläger ausführliche Aussagen (siehe untenstehende Ausführungen) und es finden sich keine Anhaltspunkte darauf, dass sich die Einvernahme schwierig gestaltet hätte oder aufgrund seines vorherigen Alkohol- oder Drogenkonsums nicht darauf abzustellen wäre. Auch in der zweiten Einvernahme vom 15. November 2021 (pag. 513 ff.), die von 18.11 Uhr bis um 19.40 Uhr auf der Bewachungsstation des Inselspitals erfolgte, finden sich keine Anhaltspunkte auf Schwierigkeiten in der Einvernahme.