Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht mehr im Asylzentrum und konnte nicht wissen, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben war. Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass er freiwillig seinen Spitznamen «T.________» zu Protokoll gegeben hat, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschuldigten wurde bereits mitgeteilt, dass es um einen Vorfall u.a. mit dem Privatkläger gehe und er gab von Beginn weg zu, diesen zu kennen (pag. 630, Z. 187 f.). Insgesamt kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. 9.4.2 Aussagen des Privatklägers