1902, Z. 43). Da D.________ von sich aus gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben hatte, Drogen verkauft zu haben (pag. 235, Z. 237 ff.), macht die Aussage des Beschuldigten, wonach D.________ die Falschaussage mache, um sich wegen der Drogengeschäfte zu retten, keinen Sinn.