Übereinstimmend sagen sodann der Privatkläger (siehe nachfolgende Beweiswürdigung) und D.________, letzterer zumindest bis zu seiner oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 338, Z. 61 ff.; pag. 339, Z. 81 ff.; pag. 659, Z. 124 ff.; pag. 660, Z. 142 ff., Z. 167 ff.; pag. 661, Z. 185 ff.; pag. 1428, Z. 35 ff.; pag. 1429, Z. 1 ff.; pag. 1886, Z. 10 ff.), entgegen den Ausführungen des Beschuldigten auch aus, dass dieser an der Schlägerei vom 12. November 2021 beteiligt gewesen sei. Der Beschuldigte ging bei Vorhalten schliesslich auch auf Gegenangriffe über. So, indem er angab, der Privatkläger verkaufe Drogen und habe ihm wegen seiner Drogenschulden mit einer Anzeige gedroht (pag.