327, Z. 129 ff.). Noch in der gleichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aber aus, er habe nur den Privatkläger konkret vor Ort gesehen, er habe keine Mädchen oder Frauen gesehen (pag. 642, Z. 150 f.; vgl. auch anlässlich der Berufungsverhandlung: pag. 1903, Z. 45). Als er vorbeigegangen sei, habe er keine weiblichen Personen gesehen, nur drei bis vier männliche Personen, die am Streiten gewesen seien (pag. 645, Z. 308 f.). Aus der Beweiswürdigung (siehe unten) geht allerdings hervor, dass der Privatkläger in Begleitung von zwei Frauen und zwei Männern war. Übereinstimmend sagen sodann der Privatkläger (siehe nachfolgende Beweiswürdigung) und D.__