Der Privatkläger würde indes, folgt man der Version des Beschuldigten, kein Geld vom Beschuldigten aus den Drogenschulden erhalten, da dieser ja im Gefängnis wäre. Weiter hätte der Privatkläger ein hohes Risiko, dass der Beschuldigte über den Drogenhandel des Privatklägers Aussagen machen und damit den Privatkläger belasten würde. Dem entsprechenden Vorhalt des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten, dass der Privatkläger ja kein Geld erhielte, wenn der Beschuldigte im Gefängnis sei, wich der Beschuldigte in seinen Antworten aus und erklärte, er könne seinen Bruder anrufen und dieser würde beim Privatkläger die Geldschulden begleichen (pag. 1435, Z. 11 ff.).