25 Z. 207; pag. 683, Z. 171 ff.; pag. 1429, Z. 22 ff.; pag. 1870, Z. 24 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, warum der Privatkläger ihn zu Unrecht belaste, sind demnach widersprüchlich und auch lebensfremd. Er führte – nachdem er einen eigenen Drogenkonsum zunächst noch abgestritten hatte – als Erklärung für die Belastung des Privatklägers auf einmal aus, dieser habe Drogenschulden eintreiben und ihn ansonsten ins Gefängnis bringen wollen. Der Privatkläger würde indes, folgt man der Version des Beschuldigten, kein Geld vom Beschuldigten aus den Drogenschulden erhalten, da dieser ja im Gefängnis wäre.