1908) ist denn auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemeint habe, der Privatkläger habe ihn alle 2-3 Tage kontaktiert und Geld gefordert (sei mithin nicht effektiv vorbeigekommen). So gab der Beschuldigte nämlich selber an, er sei zu Hause gewesen und der Privatkläger sei vorbeigekommen (pag. 647, Z. 409). Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch D.________ von der verletzten Hand wusste und diese von sich aus gegenüber der Polizei erwähnte sowie angab, er selber sei mit dem Privatkläger zwei bis drei Wochen vor dem 12. November 2021 bzw. vor einem Monat wegen der Hand ins Spital gegangen (pag. 658, Z. 49 f.; pag. 661,