Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er dann, das könne nicht stimmen, evtl. sei es falsch verstanden worden. Er gehe jeweils für eine Woche nach Frankreich (pag. 1901, Z. 1 ff.). Auch deshalb überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht, wonach der Privatkläger vor dem Vorfall ständig (alle 2-3 Tage) Drogenschulden beim ihm habe eintreiben wollen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1908) ist denn auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemeint habe, der Privatkläger habe ihn alle 2-3 Tage kontaktiert und Geld gefordert (sei mithin nicht effektiv vorbeigekommen).