1899, Z. 32; pag. 1901, Z. 40), will sich aber trotzdem an solche – ihn entlastende – Details erinnern. Dies vermag nicht zu überzeugen. Zudem erklärte er in seinen Einvernahmen vom 10. Dezember 2021 (pag. 628, Z. 103 ff.) und vom 21. April 2022 (pag. 779, Z. 266 f.), er habe sich vom 27. August 2021 bis zum 8. November 2021 bei seinem Bruder in Frankreich aufgehalten. Auch anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2022 gab er an, er sei vor dem Vorfall vom 12. November 2021 in V.________ gewesen (pag. 646, Z. 344 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er dann, das könne nicht stimmen, evtl. sei es falsch verstanden worden.