1900, Z. 16 ff.). Auf Frage, weshalb er dies nicht gewusst habe, wenn der Privatkläger doch seit dem 16. Oktober 2021 verletzt gewesen sei und gemäss Aussagen des Beschuldigten alle 2-3 Tage bei ihm vorbeigekommen sei, gab er an, es sei dazumal kalt gewesen und er [der Privatkläger] trage immer Handschuhe. Er habe nicht gesehen, ob dieser verletzt sei oder nicht (pag. 1900, Z. 24 f.). Dies wurde von ihm erstmals vorgebracht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte betonte mehrfach, er wisse es nicht mehr genau bzw. sei dazumal alkoholisiert gewesen (pag. 37, Z. 215; pag. 641, Z. 96; pag. 642, Z. 122 ff.; pag. 1899, Z. 32;