24 325, Z. 65 f.). Der Privatkläger habe ihm damit gedroht, dass er dafür sorgen werde, dass er [der Beschuldigte] im Gefängnis lande, wenn die Polizei ihn [den Privatkläger] mit Kokain erwische (pag. 325, Z. 66 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er von sich aus keine Ausführungen hierzu und reagierte auf entsprechende Nachfrage ausweichend. Auf Frage, ob er seine früheren Aussagen bestätigen könne, wonach der Privatkläger alle 2-3 Tage bei ihm vorbeigekommen sei, antwortete er: «Der Kontakt, welcher ich mit ihm gehabt habe, ist auf dem Telefon» (pag. 1900, Z. 27 ff.).