42, Z. 379 f.). Nach der Einvernahme wurde das Protokoll gemäss Vermerk unterschriftlich bestätigt (pag. 43). Nachdem er also zunächst bestritten hatte, Drogen zu konsumieren, gestand er dies später ein und sprach von Drogenschulden beim Privatkläger. Dieser sei praktisch alle zwei bis drei Tage bei ihm vorbeigekommen, um die Geldschulden abzuholen. Die Geldschulden hätte er dem Privatkläger 20 Tage zuvor abgeben sollen und der Privatkläger sei alle zwei bis drei Tage vorbeigekommen, um die gesamten Geldschulden abzuholen (pag. 644, Z. 220 ff.; pag. 325, Z. 64 f.). Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass er ihn [den Beschuldigten] anzeigen werde, wenn etwas mit dem Geld sei (pag.