1436, Z. 1 ff.). Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe diesbezüglich zunächst nichts gesagt, weil er schockiert gewesen sei, Betäubungsmittel konsumiert habe und es Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (pag. 1908). Dies überzeugt indes nicht. Der Beschuldigte erklärte auf Frage, den Übersetzer zu verstehen (pag. 31, Z. 5 f.; auch wenn er für eine nächste Einvernahme eine Französisch-Überset- zung wünschte) und bestätigte seine Einvernahmefähigkeit (pag. 32, Z. 14 ff.) bzw. gab an, dass es ihm gut gehe (pag. 33, Z. 50 f.). Die Frage nach einem allfälligen Drogenkonsum war sodann sehr kurz und klar formuliert (pag. 42, Z. 379 f.).