Seine Aussagen zum Streit bzw. seiner Annäherung fielen demnach widersprüchlich aus. Der Beschuldigte machte zudem weitere widersprüchliche Aussagen, indem er bei seiner Hafteröffnungseinvernahme am 10. Dezember 2021 angab, er konsumiere keine Drogen (pag. 42, Z. 379 f.). Anlässlich seiner späteren Einvernahmen erklärte er dann auf einmal, er habe beim Privatkläger Drogenschulden in der Höhe von CHF 1'500.00 bis 2'000.00. Er konsumiere Kokain und habe dieses beim Privatkläger bezogen (pag. 641, Z. 103 ff.; pag. 644, Z. 225 ff.; pag. 325, Z. 62 ff.; pag. 1436, Z. 1 ff.).