1902, Z. 4 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschuldigte einerseits angab, er habe aus einer Distanz von ca. 100 Metern gesehen, dass es einen Streit gegeben habe. Als er zu diesen Leuten gegangen sei, habe jemand ihn und C.________ mit Pfefferspray besprüht, da sei er weggelaufen (pag. 37, Z. 216 ff.). Er sei am Ganzen nicht beteiligt gewesen (pag. 37, Z. 227) bzw. er habe «die Aktion» aus 100 Metern Entfernung beobachtet. Anschliessend hätten sie den Spray eingesetzt und er sei an ihnen vorbei (pag. 642, Z. 142 ff.). Als er sich der Gruppe genähert habe, hätten sie direkt den Spray verwendet (pag. 646, Z. 317).