1902, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte versuchte damit im späteren Verfahren, sich von D.________ zu distanzieren. Weiter lässt sich nicht plausibel erklären, warum der Beschuldigte im Berufungsverfahren nun durch seine Rechtsanwältin U.________ als zweiten Täter ins Spiel bringt und dies damit begründet, er habe bis anhin darauf vertraut, dass er freigesprochen werde, weshalb er keinen Grund gesehen habe, sich um die Identität von U.________ zu kümmern oder Informationen zu diesem den Behörden vorzulegen. Auf einem Foto in den Verfahrensakten habe er nun U.________ als mutmasslichen Mittäter von D.________ erkannt (Beweisantrag Berufungsverhandlung: pag. 1602 f. zu Ziffern 3 und 4).