_»), D.________ und U.________. Das Foto wurde am 13. November 2021 gepostet. Die Rechtsanwältin des Beschuldigten geht selbst davon aus, dass der Beschuldigte und D.________ in der Tatnacht zusammen waren (siehe Beweisantrag Berufungsverhandlung: pag. 1603 zu Ziffern 3 und 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf erneute Nachfrage – nachdem er zunächst angab, die Namen seiner damaligen Begleiter nicht zu kennen – schliesslich an, er sei u.a. mit D.________ unterwegs gewesen (pag. 1899, Z. 8 f.).