1425, Z. 28 ff.; pag. 1426, Z. 37 ff.) als auch einem Foto auf dem Mobiltelefon von D.________, wonach die beiden zusammen am Tattag um 18.39 Uhr mit zwei weiteren Männern in einer Wohnung zu sehen sind (Nachtrag vom 21. Februar 2022: pag. 367 «Auswertung Mobiltelefon von D.________» und Foto auf pag. 862 f.). Zudem widerspricht die Aussage dem von der Rechtsanwältin des Beschuldigten eingereichten Foto auf pag. 1609, worauf vier Personen zu sehen sind, darunter der Beschuldigte (auf dem Foto mit seinem Spitznamen «T.________» erwähnt: siehe dazu auch Aussagen des Beschuldigten [pag. 36, Z. 187 f.] und von D.________ [pag. 233, Z. 192 f.] zum Spitznamen «T.________»), D.___