Jedoch will er – zumindest sagte er dies zu Beginn so aus – an diesem Abend nicht mit ihm zusammen gewesen sein (pag. 39, Z. 286; pag. 641, Z. 96 ff.; pag. 642, Z. 139). Der Beschuldigte sagte zunächst aus, er habe ihn an diesen Abend nicht einmal gesehen bzw. er habe ihn eine Woche vor dem Vorfall vom 12. November 2021 letztmals gesehen (pag. 38, Z. 235 f.; pag. 644 Z. 238 ff.). Dies widerspricht jedoch sowohl den Aussagen von D.________ (pag. 338, Z. 60; pag. 1425, Z. 28 ff.;