22 Seine Aussagen stimmen etwa nicht mit den Aussagen von D.________ überein, der mehrfach angab, er sei ebenfalls vor Ort und zusammen mit dem Beschuldigten gewesen (siehe untenstehend Aussagenanalyse zu D.________). Der Beschuldigte sagte zwar aus, er kenne D.________ und dieser sei sein Freund (pag. 37, Z. 199 ff.; später relativierte er und führte aus, er habe nie gesagt, es sei ein Freund, sondern ein Kollege, Mitbewohner im Durchgangszentrum, pag. 1902, Z. 33 ff.). Jedoch will er – zumindest sagte er dies zu Beginn so aus – an diesem Abend nicht mit ihm zusammen gewesen sein (pag.