013»; Forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 28. Januar 2022: pag. 437 f.). Bei der Referenzprobe handelt es sich um den sichergestellten entsicherten Gas-Reizstoff- spray, der in der Wohnung gefunden wurde, in welcher der Beschuldigte angehalten wurde. Im Vorfeld zur Berufungsverhandlung wurde auf Antrag der Verteidigung des Beschuldigten durch das IRM untersucht, ob die Rückstände auf dem Pullover ebenfalls mit den Inhaltsstoffen des zweiten Reizstoffsprays, der in der Wohnung bei der Anhaltung sichergestellt wurde und nicht entsichert bzw. nicht angebrochen war, übereinstimmen (Gel-Reizstoffspray: Foto auf pag. 383 und auf pag.