Der Privatkläger kann links somit höchstens noch schemenhaft sehen, aber nicht mehr lesen. Mit einer Besserung der Sehschärfe links sei nicht mehr zu rechnen. Am rechten Auge betrage die Sehschärfe 1.0, was 100% entspreche. Aus den an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Privatkläger gemachten Fotos geht hervor, dass auf der linken Gesichtshälfte des Privatklägers am 30. November 2022 noch Narben sichtbar waren (pag. 1423, Z. 33 ff.; Fotos auf pag. 1465 ff.). Die Untersuchungen von E.________ am 13. November 2021 um 01.35 Uhr durch das IRM Bern ergaben keinerlei Verletzungen oder Hinweise auf einen Angriff mit Pfefferspray (Gutachten IRM vom 2. Dezember 2021: pag.