448), schwere Verletzungen am linken Auge (pag. 448) sowie ein ausgerenkter Ellbogen und abgebrochener Knochenvorsprung (pag. 448; pag. 478 f.; pag. 481) festgestellt worden seien. Ein Angriff mit einem scharfen Gegenstand wie bspw. einer zerbrochenen Glasflasche gegen den Kopf sowie auch stumpfe Gewalt gegen den Kopf (beispielweise mit Fusstritten oder Gegenständen) seien potentiell geeignet, lebensbedrohliche Verletzungen (wie beispielsweise Blutungen im Schädelinnern) zu verursachen. Bei Spitaleintritt wies der Privatkläger 1.3 g/L Ethanol im Blut (Anm.: