Weiter dokumentiert sind Hautverletzungen am Kopf und an der rechten Brust. Diese Befunde seien frisch und ein Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung, wobei eine Entstehung durch beispielweise Schläge mit stumpfen Gegenständen und/oder Tritte im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung wenige Stunden vor der Untersuchung denkbar wäre (pag. 448). Weiter wird ausgeführt, dass an den Knien des Privatklägers frische Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung bzw. im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung (pag. 448), schwere Verletzungen am linken Auge (pag.