Der Privatkläger erlitt durch den Vorfall vom 12. November 2021 diverse Verletzungen. Dokumentiert sind Hautdurchtrennungen im Gesicht und am linken Auge (total ca. drei bis vier Schnittverletzungen im Gericht), wobei eine Entstehung wenige Stunden vor der Untersuchung durch Einsatz beispielsweise einer zerbrochenen Glasflasche oder Glasscherben denkbar wäre (pag. 443; pag. 448; pag. 478, pag. 480; pag. 481 f.). Festgehalten wurde weiter, dass aus der Unterlidwunde ein Glassplitter entfernt wurde (pag. 482 «Beurteilung und Verlauf»). Weiter dokumentiert sind Hautverletzungen am Kopf und an der rechten Brust.