Auch hier war die Rechtsanwältin des Beschuldigten aus den bereits genannten Gründen an der Einvernahme nicht anwesend, weshalb die Einvernahme gegenüber dem Beschuldigten nicht parteiöffentlich erfolgte (siehe obige Ausführungen zur Zeugin L.________). Wie bereits ausgeführt, verzichtete die Verteidigung in der Voruntersuchung auf eine parteiöffentliche Befragung und erklärte, die sich in den Akten befindenden Protokolle seien gerichtsverwertbar (pag. 1028 ff.). Der Zeuge M.________ wurde am 20. Januar 2022 delegiert einvernommen (pag. 610 ff.). Delegiert als Auskunftsperson wurde ebenfalls Q.________ am 11. Januar 2022 befragt (pag. 597 ff.).