1028 ff.). Der Antrag der Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung auf Einvernahme von E.________ wurde gutgeheissen und eine parteiöffentliche Einvernahme erfolgte anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht (pag. 1876 ff.). Als Zeuge wurde ebenfalls N.________ am 6. Dezember 2021 delegiert einvernommen (pag. 583 ff.). Auch hier war die Rechtsanwältin des Beschuldigten aus den bereits genannten Gründen an der Einvernahme nicht anwesend, weshalb die Einvernahme gegenüber dem Beschuldigten nicht parteiöffentlich erfolgte (siehe obige Ausführungen zur Zeugin L.________).