_ wurde in der Tatnacht, am 13. November 2021 um 00.40 Uhr, auf dem Notfall des Inselspitals polizeilich einvernommen (pag. 547 ff.). Zudem erfolgte am 7. Dezember 2021 eine delegierte Einvernahme als Auskunftsperson (pag. 555 ff.). Wiederum war die Rechtsanwältin des Beschuldigten an dieser Einvernahme nicht anwesend, weshalb die Einvernahme gegenüber dem Beschuldigten nicht parteiöffentlich erfolgte (siehe obige Ausführungen zur Zeugin L.________). Auch hier verzichtete die Verteidigung in der Voruntersuchung auf eine parteiöffentliche Befragung und erklärte, die sich in den Akten befindenden Protokolle seien gerichtsverwertbar (pag. 1028 ff.).