Die Rechtsanwältin des Beschuldigten wurde, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht verhaftet und noch keine amtliche Verteidigung eingesetzt worden war, nicht über die Befragung informiert, weshalb die Befragung gegenüber dem Beschuldigten nicht parteiöffentlich erfolgte (pag. 571). Die Verteidigung des Beschuldigten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2022 angefragt, ob eine parteiöffentliche Befragung beantragt oder ob auf das Frage- und Teilnahmerecht verzichtet werde und die Einvernahmeprotokolle in Bezug auf den Beschuldigten als gerichtsverwertbar erachtet würden (pag.