men. Die Zeugin L.________ wurde noch in der Tatnacht, nämlich am 12. November 2021 um 23.49 Uhr, polizeilich befragt (pag. 568 ff.). Zudem wurde sie am 7. Dezember 2021 delegiert einvernommen (pag. 571 ff.). An dieser Einvernahme waren die Rechtsanwälte des Privatklägers und von D.________ anwesend. Die Rechtsanwältin des Beschuldigten wurde, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht verhaftet und noch keine amtliche Verteidigung eingesetzt worden war, nicht über die Befragung informiert, weshalb die Befragung gegenüber dem Beschuldigten nicht parteiöffentlich erfolgte (pag.